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Heimbeirat

Das Heimgesetz garantiert Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen die Mitwirkung, aber nicht die Mitbestimmung in Angelegenheiten des Heimbetriebes. Diese Beteiligung bezieht sich auf alle Angelegenheiten des Heimbetriebs durch Information und Austausch und soll gegenseitigem Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Heimleitung und Heimträger erfolgen. Damit ist der Heimbeirat wichtiger Vermittler zwischen Bewohnern und der Leitung des Hauses. Er ist bei allen Entscheidungen einzubeziehen, bei denen ein Mitwirkungsrecht besteht.

 

Gewählt wird der Heimbeirat für zwei Jahre durch alle Personen, die ständig in der Einrichtung wohnen, seit 2002 auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung und Behindertenorganisationen. An den Sitzungen nehmen auch Mitarbeiter des Heimbetriebes (Heimleitung und weitere) teil, zu jeder Sitzung werden Protokolle erstellt. Auch die Heimaufsicht kann Kandidaten vorschlagen. Die Zahl der Mitglieder hängt von der Anzahl der Bewohner ab, es werden mehr interne (drei bis neun) als externe Vertreter (ein bis vier) gewählt. Der Heimbeirat vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner und muss daher deren Wünsche und Vorstellungen kennen. Dies erfolgt bei Bewohnerversammlungen mit Einbeziehung von Angehörigen.

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