Kurzzeitpflege

Die zeitlich befristete Entlastung von pflegenden Angehörigen durch eine vorübergehende vollstationäre Betreuung pflegebedürftiger Menschen heißt Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Voraussetzung ist, dass kurzzeitig, das heißt bis maximal 4 Wochen im Jahr, die Pflege im eigenen Haushalt nicht in ausreichendem Umfang erfolgen kann.

  • Für die Dauer der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zieht die pflegebedürftige Person in eine Pflegeeinrichtung und erhält alle Leistungen, die auch den anderen Bewohnern angeboten werden.
  • Von Verhinderungspflege wird gesprochen, wenn die Person, die hauptsächlich die Pflege wahrnimmt, wegen eigener Krankheit, Kur, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist.
  • Kurzzeitpflege wird häufig nach einem längeren Krankenhausaufenthalt genutzt. In dieser Situation ist eine Nachsorge geboten, die Rückkehr nach Hause ist noch nicht empfehlenswert oder gar nicht möglich.
  • Wenn die eigene Wohnung umfangreich renoviert werden muss oder umgebaut wird, ist ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung ebenfalls möglich, um Unruhe und Belastungen durch die Arbeiten zu vermeiden.
  • Auch Krisensituationen sind bei Anträgen auf Kurzzeitpflege akzeptiert. Krisen entstehen, wenn die Hauptpflegeperson, sei es ein Angehöriger, Lebenspartner oder Bekannter, überfordert ist, denn Pflege ist eine große seelische und körperliche Belastung.
  • Kurzzeitpflege ist geeignet, eine Pflegeeinrichtung kennen zu lernen, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz gefunden ist. Urlaubspflege ist in der Regel identisch mit der Verhinderungspflege, das heißt der vorübergehenden Betreuung wegen Abwesenheit des Ansprechpartners. Urlaubspflege kann auch bei einem gemeinsamen Urlaub von Pflegebedürftigen und ihrer Hauptpflegeperson bei der Pflegekasse beantragt werden, meist ein Angehöriger.

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