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Pflegebedürftigkeit

Im Gesetz zur Pflegeversicherung wurde 1995 festgelegt, wer Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. In § 14 heißt es: Pflegebedürftig ist, wer "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" Hilfe benötigt. „Verrichtungen“ beziehen sich hierbei vor allem auf körperliche Aktivitäten des täglichen Lebens wie individuelle körperliche Hygiene, Essen und Trinken, An- und Auskleiden.

Auch das Einkaufen oder Wohnungsreinigung sind als „hauswirtschaftliche Verrichtungen“ indirekt berücksichtigt. Soziale Kontakte, Beschäftigung und weitere Aspekte, die für das Wohlbefinden ebenso wichtig sind, wurden nicht bedacht. Gerade bei alten, bei allein lebenden Menschen und Kranken mit psychischen Beeinträchtigungen, z.B. Demenz, ist der Kontakt mit anderen von großer Bedeutung.

In der Bundesrepublik Deutschland sind rund 2 Millionen Menschen ständig auf Pflege angewiesen. Rund 1,34 Millionen pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von Familienmitgliedern, von Nachbarn und/oder von hauptberuflichen Pflegekräften gepflegt. Rund 700.000 bis 800.000 pflegebedürftige Menschen werden in stationären Pflegeeinrichtungen „rund um die Uhr“ versorgt.

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