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Pflegestufen

Wer pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, hat Anspruch auf Leistungen von seiner Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Einstufung in eine der anerkannten Pflegestufen. Ein Antrag bei der Krankenkasse/ Pflegekasse ist erforderlich. Pflegebedürftig ist, wer an körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten leidet oder Behinderungen hat, die das Durchführen einer regelmäßig wiederkehrenden notwendigen Verrichtung im täglichen Leben auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate unmöglich machen.

Ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe gegeben sind, wird individuell durch den Medizinischen Dienst begutachtet. Nach dem Antrag entscheidet ein fachlich qualifizierter Gutachter bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung erfüllt sind und benennt im Gutachten eine der Pflegestufen.

Pflegestufe 1 – erheblich pflegebedürftig
Die Pflegestufe I erhalten Personen, die bei der Körperpflege (waschen, kämmen, rasieren, Mund- und Zahnpflege), der Ernährung (Zubereitung, Darreichung) und/oder Mobilität (Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, stehen, gehen) Unterstützung oder Grundpflege benötigen. Mindestens zwei dieser „Verrichtungen“ in einem oder mehreren dieser Bereiche einmal täglich 45 Minuten sowie mehrfache Hilfe in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, insgesamt rund 90 Minuten täglich werden hier berücksichtigt.

Pflegestufe 2 – schwerstpflegebedürftig
In der Pflegestufe II werden Hilfe und Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und/oder Mobilität mindestens zu drei verschiedenen Tageszeiten erforderlich. Der Aufwand für die Grundpflege muss mehr als zwei Stunden pro Tag umfassen. Zusätzlich ist auch hier die hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen, insgesamt sind 180 Minuten Hilfe und Unterstützung vorgesehen.

Pflegestufe 3 – schwerstpflegebedürftig
Die Pflegestufe III wird vergeben, wenn Personen bei der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität bei Tag und Nacht hilfebedürftig sind und die hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach wöchentlich übernommen werden muss. Auf die Grundpflege müssen in der Pflegestufe III mindestens vier Stunden täglich entfallen.

Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegestufe III erfüllt, aber der Pflegeaufwand ist außergewöhnlich hoch, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn nachts regelmäßig zwei Personen gleichzeitig benötigt werden, um den pflegebedürftigen Menschen zu lagern.

Ist ein sicheres und umsorgtes Wohnen auch mit ambulanter Pflege in der eigenen Wohnung nicht gewährleistet, bietet sich der Umzug in eine Pflegeeinrichtung an (Pflegeheim, Seniorenresidenz). In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten eines Pflegeplatzes. Die Höchstgrenzen liegen bei: 1.023 Euro in der Pflegestufe I, 1.279 Euro in der Pflegestufe II, 1.470 Euro in der Pflegestufe III und 1.750 Euro bei Härtefällen. Die Differenz zu den tatsächlich anfallenden Kosten muss von den Pflegebedürftigen aufgebracht werden (Eigenanteil).

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